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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

Artikel I: Vorbemerkung

Die folgenden Verkaufsbedingungen bestimmen die Geschäftsbeziehungen zwischen unseren Kunden, die
Unternehmer (§ 1 4 BGB) sind, und uns. Die Annahme unserer Angebote durch einen Kunden bedeutet das
Einverständnis mit diesen Bedingungen. Mit abweichenden Bedingungen des Kunden sind wir nicht
einverstanden, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Artikel II: Geistiges Eigentum

Jede technische Studie als Basis eines Angebots unsererseits oder während des Ausführungsprozesses,
Dokumente und Zeichnungen aller Art, bleiben das geistige Eigentum unserer Firma und dürfen seitens des
Empfängers nicht an Dritte weitergeleitet oder anderweitig verwandt werden, ohne dass ASERTI Electronic
GmbH vorher dazu ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

Artikel III: Zustandekommen des Vertrags/Vertrag Abschluss

Durch individuelle, schriftliche Angebote können die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
gegebenenfalls ergänzt oder geändert werden und es entstehen verbindliche Angebote unseres
Unternehmens. Im Falle einer vom Käufer zugesandten Bestellung deren Inhalt mit unserem Angebot nicht
übereinstimmt, wird diese erst für verbindlich, wenn und soweit wir schriftlich zugestimmt haben.

Artikel IV: Annahme der Bestellung und Leistungsfrist

Die im Angebot angegebenen Fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Nur wenn Leistungsfristen
ausdrücklich und schriftlich von uns zugestimmt worden sind, gelten diese als verbindliche Vertragsfristen.

Artikel V: Verpackung, Transport, Versicherung

Für Material, das nicht von uns selbst installiert oder transportiert wird, geht die Gefahr mit Übergabe an
das Versandunternehmen auf den Empfänger über.
Sofern nichts Besonderes vereinbart wird, sind die Verpackungs- und Frachtkosten nicht in unserem
Angebot enthalten, sondern werden gesondert berechnet.

Artikel VI: Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch künftigen) Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
und des Rücktritts herauszuverlangen.

Für zwischenzeitlich eingetretenen Verlust oder Verschlechterung bleibt der Käufer jedoch haftbar.

Artikel VII: Preis, Mehrwertsteuersatz, Zahlungsbedingungen, Fälligkeitsklausel

1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Es findet derjenige Mehrwertsteuersatz
Anwendung, der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültig ist.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des
Vertrages Kostensenkungen oder Kosten-Erhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder
Material-Preisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3. Alle unsere Forderungen sind sofort fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung der
Ware bzw. Leistungserbringung zu zahlen. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen eine Umstellung der
Zahlungsart auf Vorkasse vorzunehmen bzw. den Auftrag nur gegen Vorauszahlung anzunehmen. Der
Kunde kann in diesem Fall von seiner Bestellung zurücktreten. Bei Werk- und Werklieferungsleistungen
besteht Anspruch auf Abschlagzahlungen, wobei die erbrachten Leistungen nachzuweisen sind.
Bei Pauschalverträgen entfällt die Nachweispflicht auch für Abschläge, soweit nicht individuell die Erfüllung
bestimmter Leistungsziele und die Art und Weise ihrer Bemessung vereinbart wurden.
Zahlt der Kunde nicht spätestens innerhalb von 1 4 Tagen ab Fälligkeit, kommt er in Verzug. Die
Geltendmachung von Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
Forderungen sind während des Verzugs zu verzinsen. Für Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz
jährlich acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung entgegen. Alle daraus
resultierenden Spesen, Gebühren und Kosten hat der Kunde zu tragen.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder von uns anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Kunde darf einzelne oder alle Rechte aus dem mit uns geschlossenen Vertrag nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen.

Artikel VIII: Abnahme und Mängelrüge

Im Falle der Aushändigung der zu liefernden oder zu bearbeitenden Teile durch Dritte (z.B. Transporteure)
erklärt der Kunde die Abnahme der Lieferung/Leistung durch deren widerspruchslose Entgegennahmen.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch
auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist
der Unternehmer verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der
Verjährungsfrist gemäß nachstehendem Art. XI uns gegenüber schriftlich zu rügen.
Transportschäden sind außerdem ggf. beim Spediteur/ausliefernden Transportunternehmen geltend zu
machen.

Artikel IX: Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Mängeln (Mängelansprüche) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit von Waren und Leistungen gelten unsere als solche
bezeichneten „Produkt- oder Leistungsbeschreibungen“, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen
wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, gewährleisten wir entsprechend den anerkannten Regeln
der Technik. Wir haften nicht für öffentliche Äußerungen (z.B. Werbeaussagen und Kennzeichnungen)
Dritter, bei Warenlieferungen insbesondere nicht des Herstellers. Eine Haftung für fehlerhafte
Montageanleitungen ist ausgeschlossen.
Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für den nicht gerügten Mangel
ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeerhebung,
sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
4. Ist die gelieferte Sache oder Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir den Mangel durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften beseitigen. Unser Recht, die
gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die Zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, tragen wir.
5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, ist sie unmöglich oder haben wir sie
– zu recht oder zu unrecht – verweigert oder ist eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist
erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzliche Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder den Preis mindern. Ein Rücktritts-recht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen
Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung
einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im
Rahmen des nachfolgenden Art. X gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
6. Ist der Kunde Unternehmer und wurde die von uns an ihn gelieferte, neu hergestellte Ware an einen
Verbraucher verkauft, so gelten für die Mängelansprüche unseres Kunden ergänzend zu vorstehenden
Ziffern 4 und 5 folgende Regelungen:
6.1 Die gesetzliche Beweiserleichterung zugunsten des Kunden über den Zeitpunkt des Vorliegens des
Mangels (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB) gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn
zwischen dem Gefahrübergang auf unseren Kunden und dem Gefahrübergang auf den Käufer des Kunden
ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.
6.2 Die Nacherfüllungsrechte des Kunden gemäß Ziffer 4. gelten mit folgender Maßgabe: Der Kunde kann
von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Käufer – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Kunden – schuldet. Unser Wahlrecht gemäß
Ziffer 4. gilt insoweit nicht. Unser Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Käufer
abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung
gegenüber dem Käufer. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung
unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.3 Der Auftragnehmer bringt nach erfolgter Reparatur ein Siegel an dem jeweiligen Gerät an.
Mangelrügen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn das Reparatursiegel beschädigt oder nicht mehr
vorhanden ist.

Artikel X: Haftung

1. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder die einen über die Mangelhaftigkeit
hinausgehenden Schaden verursacht haben, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im
Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Gegenüber unserem Kunden haben wir Arglist, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Darüber
hinaus haben wir auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten,
•für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
•bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.
Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben in
jedem Fall unberührt.
3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der
weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten
haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Artikel XI: Verjährung

1. a.) Bei Reparaturen elektrischer oder elektronischer Bauteile (Platinen) beträgt die Verjährungsfrist
sechs Monate.
b.) Bei Leistungen oder Lieferungen für maschinelle oder elektrotechnische/elektronische Anlagen
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, es sei denn, es handelt sich um bloße Wartungs- und/oder
Instandhaltungsarbeiten an derartigen Anlagen. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.
Ist es nicht zur Abnahme bzw. Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres,
in welchem der Anspruch entstanden ist. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende
Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
2. Darüber hinaus gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist:
•Für Mängelansprüche, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit übernommen haben.
•Für Rückgriffsansprüche des Kunden im Rahmen einer Lieferkette (Art. IX.),
•für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
•für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung,
•für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
•für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten.
3. Alle übrigen, in den vorstehenden Ziffern 1. und 2. nicht genannten Ansprüche und Rechte des Kunden –
gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Ist es hierzu
nicht gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden
ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

Artikel XII: Rechtswahl, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

1. Für diese allgemeinen Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen
(Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gemäß § 5 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit
danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in
Sindelfingen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Parteien sind verpflichtet, die betroffene Regelung durch eine solche zu ersetzen, die deren wirtschaftlich
gewolltem Zweck in rechtlich einwandfreier Weise am nächsten kommt.

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